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OLG Stuttgart Beschluss vom 04.11.2014 - 11 UF 109/14

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Leitsatz (amtlich)

Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils des ausgleichsberechtigten Ehegatten einer auf eine Kapitalleistung gerichteten betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der externen Teilung ist bei der Abzinsung der sog. BilMoG-Zinssatz gemäß 253 Abs. 2 HGB-E ohne weiteren Abschlag anzuwenden.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 14, 17, 45 Abs. 1, § 47 Abs. 4; BetrAVG § 4 Abs. 5; HGB § 253 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Heidenheim (Beschluss vom 14.05.2014; Aktenzeichen 2 F 307/11)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.05.2016; Aktenzeichen XII ZB 649/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten S. D. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Heidenheim vom 14.5.2014 - 2 F 307/11 unter Aufrechterhaltung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Übrigen in Ziff. 2 Abs. 2 und 3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V. GmbH (Kapitalkontenplan, Kapital, Versicherungsnummer 000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 58.474 EUR zzgl. 5,17 % Zinsen hieraus vom 1.4.2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der A. Lebensversicherung nach Maßgabe des Vertragsangebotes Nr. 111 vom 19.9.2014 (A. RiesterRente Invest alpha-Balance) begründet, bezogen auf den 31.3.2011. Die V. GmbH (Kapitalkontenplan, Kapital) wird verpflichtet, diesen Betrag an die A. Lebensversicherung zu bezahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V. GmbH (deferred Compensation Programm, Kapital, Versicherungsnummer 000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 41.006,50 EUR zzgl. 5,17 % Zinsen hieraus vom 1.4.2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der A. Lebensversicherung nach Maßgabe des Vertragsange...

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