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OLG Stuttgart Beschluss vom 04.10.2011 - 8 W 321/11

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Leitsatz (amtlich)

Erbscheinserteilung:

1. Zu den Voraussetzungen der Unwirksamkeit der erbvertraglichen Alleinerbeneinsetzung eines Ehegatten gem. §§ 2279 Abs. 2, 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn zurzeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser ihr zugestimmt hatte.

2. Zu dem anzuwendenden Recht, wenn die Eheleute ausschließlich deutsche Staatsangehörige sind und das Scheidungsverfahren in Liechtenstein anhängig ist, wohin sie ihren Wohnsitz verlegt hatten.

 

Normenkette

BGB § § 1565 ff, § 2077 Abs. 1 S. 2, § 2279 Abs. 2; EGBGB Art. 25 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Notariat II - NachlG - Stgt.-Bad Cannstatt (Beschluss vom 12.07.2011; Aktenzeichen II NG 44/2011)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 12.01.2012; Aktenzeichen 1 BvR 2761/11)

 

Tenor

1. Die befristete Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 gegen den Zurückweisungsbeschluss des Notariats II - Nachlassgericht - Stuttgart-Bad Cannstatt vom 12.7.2011 - II NG 44/2011, wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Ziff. 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 750.000 EUR

 

Gründe

I. Im Streit zwischen den Beteiligten ist das erbvertragliche Alleinerbenrecht der Beschwerdeführerin, die am 27.4.2011 einen entsprechenden durch den Zurückweisungsbeschluss vom 12.7.2011 beschiedenen Erbscheinsantrag gestellt hatte.

Da zwischen dem Erblasser und der Beteiligten Ziff. 2 ein Scheidungsverfahren anhängig war, hatte das Nachlassgericht mit Beschluss vom 4.4.2011 Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beteiligten Ziff. 1 zum Nachlasspfleger bestellt mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wurde durch den Beschluss des Senats vom 7.6.2011 - 8 W 167/1...

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