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OLG Stuttgart Beschluss vom 04.08.2016 - 9 U 118/16

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Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 20.05.2016; Aktenzeichen 19 O 37/16)

 

Tenor

1. Der Antrag der Antragstellerin vom 23.06.2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung der Schenker geltend.

Die damals 91 bzw. 86 Jahre alten Eltern der Beklagten übertrugen - vertreten durch ihren Sohn, den Bruder der Beklagten - die ihnen gehörende Eigentumswohnung in S.-D. (K.-P.-Str. 26) der dort bereits wohnhaften Beklagten mit notariellem Schenkungsvertrag vom 27.01.2014 (Bl. 245 d.A.). Zugleich wurde die Auflassung erklärt. Der Wert der Wohnung wurde mit 70.000 EUR angegeben.

Am 25.02.2014 stellten die Beklagte und ihr Bruder auf Grundlage von Generalsvollmachten für ihre Eltern bei der Klägerin für beide Eltern Anträge auf Sozialhilfe. Im "Zusatzfragebogen Schenkung" gaben sie u.a. die Schenkung der Eigentumswohnung an (Anlage K 3 / Bl. 11 d.A.).

Die Klägerin gewährte den Eltern der Beklagten Sozialhilfe. Die Mutter der Beklagten (E. A.) erhielt bis zu deren Ableben im Zeitraum 01.02.2014 bis 28.02.2015 insgesamt 25.770,53 EUR. Der Vater der Beklagten erhielt im Zeitraum 01.03.2014 bis 29.02.2016 insgesamt 7.134,60 EUR. Derzeit bezieht er - bis auf weiteres - fortwährend Leistungen in Höhe von monatlich 406,90 EUR. Der Gesamtaufwand der Klägerin vom 01.02.2014 bis 29.02.2016 beläuft sich demnach auf 32.905,13 EUR.

Die Klägerin leitete mit Bescheid vom 02.09.2015 (Anlage K 5 / Bl. 25 d.A.) Schenkungsrückforderungansprüche der Eltern wegen Verarmung (§ 528 BGB) - insbesondere wegen der nun streitgegenständlichen Schenkung der Wohnung an die Beklagte - gem. § 93 ...

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