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OLG Stuttgart Beschluss vom 04.05.2010 - 5 Ss 198/10

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Verfahrensgang

AG Biberach (Entscheidung vom 01.03.2010; Aktenzeichen 6 Cs 25 Js 17768/09)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Biberach vom 1. März 2010 mit den Feststellungen

a u f g e h o b e n .

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Biberach

z u r ü c k v e r w i e s e n .

Gründe

I. Das Amtsgericht Biberach verurteilte den Angeklagten am 1. März 2010 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,-- €. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von noch sieben Monaten festgesetzt.

Das Amtsgericht hat zur abgeurteilten Tat unter Ziffer II. folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte fuhr am 19. September 2009 gegen 02.25 Uhr mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf öffentlichen Straßen in ... im Bereich ..., obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses, wie der Angeklagte billigend in Kauf genommen hatte, fahruntüchtig war. So ergab eine bei ihm am 19. September 2009 um 3.05 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,92 Promille.

Der Angeklagte war bei Tatbegehung unvermindert schuldfähig.

Bei der Beweiswürdigung führte das Amtsgericht unter Ziffer III. unter anderem folgendes aus:

Zur Sache ließ sich der Angeklagte nicht ein.

Durch die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme wird der Angeklagte der Tat überführt. Nach der auszugsweise verlesenen Strafanzeige von POM ... vom 19.09.2009 wurde am 19.09.2009 gegen 02:00 Uhr im Bereich der .../Einmündung in ... eine Kontrollstelle eingerichtet, um den abfließenden Verkehr vom ..., einem Volksfest, zu überprüfen. Hi...

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