Entscheidungsstichwort (Thema)
Titulierung übergegangener Unterhaltsansprüche trotz § 7 Abs. 3 S. 2 UVG
Leitsatz (amtlich)
1. In die einer Klage auf künftige Leistungen stattgebende Entscheidung ist die Bedingung aufzunehmen, dass die Festsetzung bezüglich der laufenden Unterhaltsleistungen nur gilt, soweit tatsächlich Leistungen nach dem UVG erbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs des Kinds, insgesamt nicht mehr als 72 Monate.
2. Gegen die Aufnahme dieser Bedingung ist im vereinfachten Festsetzungsverfahren nach §§ 645 ff. ZPO das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 652 ZPO statthaft. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das AZ. des BGH lautet XII ZB 104/06.
Normenkette
UVG § 7 Abs. 4; ZPO §§ 652, 727
Verfahrensgang
AG Heilbronn (Beschluss vom 06.03.2006; Aktenzeichen 110 FH 83/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Heilbronn vom 6.3.2006 - 110 FH - 83/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: bis zu 700 EUR.
Gründe
I. Die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 6.3.2006 enthaltene Bedingung, dass die Festsetzung bezüglich der laufenden Unterhaltsleistungen nur gilt, soweit tatsächlich Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs des Kindes, insgesamt nicht für mehr als 72 Monate, wendet, ist nach § 652 Abs. 1 ZPO statthaft. Die Unanfechtbarkeit des den Antrag zurückweisenden Beschlusses nach § 646 Abs. 2 S. 2 ZPO betrifft nur den Fall, dass der Antrag wegen der Nichteinhaltung der in §§ 645, 646 ZPO geregelten Angaben zurückgewiesen wird. Soweit im Festsetz...