Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr
Leitsatz (amtlich)
Kostenerstattungsanspruch: Anrechnung der Geschäftsgebühr bei abweichender Gebührenvereinbarung für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts.
Normenkette
RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG-VV Nr. 3400
Verfahrensgang
LG Ellwangen (Beschluss vom 13.06.2008) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Ellwangen vom 13.6.2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 347,30 EUR.
Gründe
Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat aufgrund der mit dem selben Gegenstand wie im Rechtsstreit erfolgten vorgerichtlichen Tätigkeit der Beklagtenvertreter bei der Festsetzung des der Beklagten nach Klagrücknahme zustehenden Kostenerstattungsanspruchs gegen den Kläger die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr der Beklagtenvertreter zutreffend um die Hälfte einer vorgerichtlichen 1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV/RVG - mithin i.H.v. 291,85 EUR zzgl. Umsatzsteuer - gekürzt.
1. Die Beklagte macht demgegenüber mit ihrer Beschwerde ohne Erfolg weiterhin geltend, sie habe mit ihren Bevollmächtigten für deren vorgerichtliche Tätigkeit eine von der gesetzlichen Gebührenregelung abweichende Parteivereinbarung getroffen, so dass keine Gebühr gem. Nr. 2400 RVG-VV entstanden sei und die Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV nicht einschlägig sei.
Gemäß § 91 ZPO sind vom Gegner nur die gesetzlichen Gebühren zu erstatten. Nur sie sind deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Dies hat der BGH in der von der Rechtspflegerin ...