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OLG Stuttgart Beschluss vom 03.02.2011 - 4 Ws 195/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Vorsitzende kann dem Angeklagten für einen Hauptverhandlungstermin einen Verteidiger als Vertreter des zunächst bestellten Verteidigers beiordnen.

2. Ob eine Bestellung zum Vertreter oder zum weiteren Verteidiger vorliegt, richtet sich in erster Linie nach dem Wortlaut der Verfügung. Jedoch liegt dann eine Bestellung zum weiteren Verteidiger vor, wenn der zweite Verteidiger auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gehalten ist, sich über die bloße Wahrnehmung des Termins hinaus umfassend in den Verfahrensstoff einzuarbeiten und/oder eine aufwändige, den Termin vorbereitende Tätigkeit zu entfalten.

3. Bei Vertretung fällt insgesamt lediglich eine Terminsgebühr an. Dem zweiten Verteidiger stehen darüber hinaus die Grundgebühr und ggf. die Verhandlungsgebühr sowie die Kostenpauschale zu.

 

Normenkette

StPO § 142 Abs. 1; RVG § 5; RVG VV Nr. 4100 f., Nr. 4106 ff.

 

Verfahrensgang

LG Tübingen (Entscheidung vom 16.09.2010; Aktenzeichen 1 Kls 14 Js 12716/09)

LG Tübingen (Entscheidung vom 06.07.2010; Aktenzeichen 1 Kls 14 Js 12716/09)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt ... werden die Beschlüsse der Rechtspflegerin beim Landgericht Tübingen vom 6. Juli 2010 und des Landgerichts - 1. große Strafkammer - Tübingen vom 16. September 2010

a u f g e h o b e n .

2. Dem Beschwerdeführer ist für die Verteidigung des früheren Angeklagten in der Hauptverhandlung vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Tübingen im Termin vom 13. April 2010 eine Vergütung in Höhe von

714,-- €

(in Worten: siebenhundertvierzehn Euro)

zu gewähren.

3. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Tübingen fand in der Zeit vom 23. März 2010 bis zum 13. April 2010 an insgesamt fünf Tagen die Hauptverhandlung ...

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