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OLG Stuttgart Beschluss vom 01.06.2010 - 1 Ws 57/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherungsverwahrung. Konventionsverletzung in sog. Zehnjahresfällen

 

Leitsatz (amtlich)

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 "M. ./. Deutschland" - 19359/04 - zwingt nicht dazu, in Sicherungsverwahrung Untergebrachte in sog. Zehnjahresfällen sofort und ohne nähere Prüfung allein aufgrund dieses Urteils zu entlassen.

 

Normenkette

EMRK Art. 5, 7; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 103 Abs. 2; StGB §§ 66, 67d, 67e

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Aktenzeichen 1 b StVK 708-709/05)

 

Tatbestand

Der heute 63 Jahre alte Verurteilte ist erstmals mit 21 Jahren strafrechtlich in Erscheinung getreten und vielfach vorbestraft. Seit 1971, also seit seinem 24. Lebensjahr, hat er sich - für den Zeitraum bis 1979 mit einigen Unterbrechungen - in Untersuchungs- oder Strafhaft befunden. Seit 1988 bis heute, also über 21 Jahre lang, ist er in Sicherungsverwahrung untergebracht. Sie beruht auf drei Verurteilungen wegen 1973, 1978 und 1983 begangener schwerer Sexualdelikte. In dem dritten Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.1985 wurde Sicherungsverwahrung angeordnet, weil angesichts der von den Sachverständigen festgestellten schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung des Angeklagten mit fast zwanghaftem Handeln zur Sicherung seiner Ziele von ihm die Begehung künftiger schwerwiegender Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren. Der Verurteilte verbüßte die Strafe aus dem Urteil vom 27.09.1985 vollständig bis zum 24.09.1988. Mit Beschluss vom 03.08.1988 ordnete das Landgericht Karlsruhe den anschließenden Vollzug der Sicherungsverwahrung an, die nach damaligem Recht höchstens zehn Jahre lang vollzogen werden durfte. Diese Höchstfrist fiel mit dem Gesetz...

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