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OLG Stuttgart Beschluss vom 01.03.2023 - 11 UF 214/22

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Leitsatz (amtlich)

Bei fehlender Vertretungsmacht wegen eines paritätischen Wechselmodells ist für den Kindesunterhalt begehrenden Elternteil Ergänzungspflegschaft anzuordnen. Die Geltendmachung von Unterhalt im Wechselmodell stellt regelmäßig keine situative Angelegenheit dar, die bei der Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach dem Normzweck des § 1828 BGB erforderlich ist.

Normenkette

BGB § 1628; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2; BGB § 1809 Abs. 1 S. 1

Verfahrensgang

AG Stuttgart-Bad Cannstatt (Beschluss vom 07.10.2022; Aktenzeichen 2 F 987/22)

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt vom 07.10.2022 (2 F 987/22) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Berechtigung zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen für ihr gemeinsames Kind.

Die nichtverheirateten Beteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Kindes ..., geboren am .... Seit dem Jahr 2018 praktizierten sie auf der Grundlage einer Umgangsvereinbarung vom 07.11.2018 ein paritätisches Wechselmodell, in dem das Kind jeweils wöchentlich wechselnd von den Beteiligten betreut wird. In Ziffer 2 der Vereinbarung ist festgehalten, dass sich das Kind samstagvormittags während der Arbeit der Antragstellerin regelmäßig bei dem Antragsgegner aufhält. Diese Samstagsarbeit der Antragstellerin ist seit Juni 2022 beendet.

Diese Betreuung des Kindes wurde durch den Antragsgegner am 17.04.2022 einseitig beendet, indem er der Antragstellerin das Kind nicht entsprechend der Vereinbarung übergab, sondern zurückbehielt und im weiteren einen Kontakt zwischen der Antragste...

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