Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Urteil vom 14.07.2004; Aktenzeichen 2 O 185/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.7.2004 verkündete Urteil des LG Neubrandenburg (Az.: 2 O 185/03) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe stellt.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert der Berufung: 30.424,90 Euro.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Leistungsklage wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Insolvenzmasse auf Rückzahlung von 30.424,90 Euro in Anspruch.
Der Beklagte, seit dem 1.10.2002 Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.B. und T. GmbH, zeigte am 9.10.2002 Masseunzulänglichkeit an. Am 14.2.2003 überwies der Kläger einen Betrag von 30.424,90 Euro, der einem zu dieser Zeit bereits aufgelösten Bankkonto der Schuldnerin gutgeschrieben wurde. Einen Anspruch gegen den Kläger hatte die Schuldnerin nicht, vielmehr war der Betrag für die als Auffanggesellschaft gegründete B.I. und T. GmbH bestimmt. Den streitgegenständlichen Betrag legte der Beklagte auf einem besonderen Konto (Nr. ...) bei der Commerzbank an. Den Rückzahlungsanspruch des Klägers erkannte er als Masseverbindlichkeit an. Am 8.12.2003 zeigte er die Unzulänglichkeit der neuen Masse an; hiervon betroffen ist nur die Rückzahlungsforderung des Klägers, die vorliegend im Streit ist.
Mit Urt. v. 14.7.2004 verurteilte das LG Neubrandenburg den Beklagten, an den Kläger 30.424,90 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung führte es aus, bei der irrtümlichen Überweisung des Klägers handele es sich ...