rechtskräftig
Leitsatz (amtlich)
1. Die im Verlauf eines Rechtsstreits betriebene Liquidation einer beklagten GmbH führt grundsätzlich zum Wegfall ihrer Parteifähigkeit, wenn die Liquidation vollständig beendet ist, das heißt die GmbH im Handelsregister gelöscht wird und über Aktivvermögen nicht mehr verfügt.
2. Der Umstand, daß die beklagte GmbH im Falle einer Klagabweisung einen Kostenerstattungsanspruch erlangt, vermag eine fortbestehende Parteifähigkeit der GmbH nicht zu begründen. Das gleiche gilt für einen möglichen Folgeprozeß gegen den Liqidator.
Normenkette
ZPO §§ 50, 56 Abs. 1; GmbHG
Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 20.05.1999; Aktenzeichen 4 O 310/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.05.1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock – Az.: 4 O 310/97 – wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert den Kläger im Wert von 68.011,20 DM.
Tatbestand
Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der K. GmbH … (im folgenden: Gemeinschuldnerin) die Beklagte nach erfolgter Anfechtung einer Forderungspfändung entsprechend § 30 Nr. 2 KO auf Zahlung von 68.011,20 DM nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit in Anspruch.
Die Gemeinschuldnerin hatte im Auftrag einer Firma T. für ein Bauvorhaben in S. Werkleistungen zu erbringen. Dazu bediente sie sich der Beklagten als Subunternehmerin. Hieraus resultierte eine Werklohnforderung der Beklagten, die sie der Gemeinschuldnerin unter dem 09.09.1...