Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung durch Verletzung der unternehmensbezogenen Informationspflichten
Leitsatz (amtlich)
Wenn ein Kaufmann konkrete Angebote für Waren und Dienstleistungen abgibt, die den Verbraucher in die Lage verstzen, einen Kauf zu tätigen, begeht er eine unlautere irreführende Werbung i.S.d. § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG, wenn er durch das Verschweigen der vollständigen Unternehmensbezeichnung und der Firmenanschrift seine Informationspflichten verletzt, die ihm nach diesen Vorschriften obliegen.
Normenkette
UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; EGRL 29/2005 Art. 2 Buchst. i; EGRL 29/2005 Art. 7 Abs. 4; UKlaG § 8 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 31.07.2012; Aktenzeichen 5 HK O 11/12)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Rostock vom 31.7.2012 - 5 HK O 11/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % der auf Grund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.166 Euo festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagte ist eine Kreuzfahrtreederei und Reiseveranstalterin.
Die Beklagte hat am 1.1.2012 im T. mit der Printwerbung K 1 (Bl. 9 d.A. Bd. I) für eine Kreuzfahrt ...