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OLG Rostock Urteil vom 26.10.2006 - 7 U 1/06

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Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 29.11.2005; Aktenzeichen 1 O 333/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Schwerin vom 29.11.2005 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 9.062,51 EUR, ab dem 21.9.2006: 4.500 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zustimmung zur Löschung zweier zu ihren Gunsten eingetragener Sicherungshypotheken.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 16.1.2004 (UR-Nr. 29/2004 der Notarin ...) kaufte der Kläger das im Grundbuch von ..., eingetragene Grundstück von seiner Mutter, Frau ... Ferner erwarb er ebenfalls mit Kaufvertrag vom 16.1.2004 (UR-Nr. 30/2004 der Notarin ...) von seinen Eltern eine Teilfläche des im Grundbuch von ..., eingetragenen Grundstücks.

In beiden Fällen erklärten die Vertragsparteien in der Kaufvertragsurkunde die Auflassung. Zugunsten des Klägers wurde jeweils am 29.1.2004 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.

Auf Grundlage des Beschlusses des LG Schwerin vom 19.5.2004 (3 O 101/99) wurde zugunsten der Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung gegen Frau ... jeweils am 5.10.2004 je eine Sicherungshypothek in das Grundbuch von ..., i.H.v. 4.500 EUR und in das Grundbuch von ..., i.H.v. 4.562,51 EUR eingetragen.

Nachdem der Kläger die Beklagten vorprozessual aufgefordert hatte, die Löschung der Sicherungshypotheken zu bewilligen, übersandten die Beklagten der Urkundsnotarin Klose am 19.7.2005 eine notariell beglaubigte...

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