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OLG Rostock Urteil vom 22.02.2024 - 3 U 73/21

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Leitsatz (amtlich)

1. § 112 Abs. 3 SachenRBerG findet auch Anwendung, wenn das Grundstück erst nach der Bestellung des Erbbaurechts in Volkseigentum überging (BGHZ 138, 112).

2. Dem Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB nach Erlöschen des Erbbaurechts kann der Grundbuchberichtigungsanspruch des Erbbauberechtigten wegen der Eintragung der Entschädigungsforderung gem. § 28 ErbbauRG einredeweise gem. §§ 273, 274 BGB entgegengehalten werden.

 

Normenkette

BGB §§ 273-274, 985; ErbbauV § 28; SachenRBerG § 112 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Urteil vom 26.08.2021; Aktenzeichen 4 O 197/20)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26.08.2021, Az. 4 O 197/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die im Grundbuch von H., Blatt 2334 und Blatt 2215, eingetragenen Grundstücke (Gemarkung K., Flur 2, Flurstück 78/6 mit einer Größe von 46 m2, Flurstück 78/7 mit einer Größe von 13 m2, Flurstück 78/8 mit einer Größe von 429 m2) beräumt mit allen wesentlichen Bestandteilen an die Klägerin herauszugeben,

Zug um Zug gegen Bewilligung der Eintragung eines dinglichen Rechts für die Entschädigungsforderung gemäß § 28 ErbbauRG, einzutragen zugunsten der Beklagten im Grundbuch von H. Blatt 2334 und Blatt 2215 jeweils in Abteilung II anstelle des unter lfd. Nr. 1 eingetragenen Erbbaurechts.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil und - soweit es aufrechterhalten wird - das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Herausgabe zu Ziff. 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit...

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