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OLG Rostock Urteil vom 21.08.2000 - 3 U 135/99

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Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 03.09.1999; Aktenzeichen 5 O 148/99)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 03.09.1999, Az.: 5 O 148/99 geändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

4. Des Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 7.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Wert der Berufung: 11.407,20 DM

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand eines Mietvertrages über Gewerberäume.

Mit Vertrag vom 29.08.1997 vermietete die Klägerin der Beklagten Gewerberäume in dem in N., J., gelegenen Geschäftshaus. Die schriftlichen Fixierung der wechselseitigen Rechte und Pflichten erfolgte auf einem Formular „Einheitsmietvertrag”. § 2 dieses Vordrucks enthält Regelungen zur Laufzeit des Vertrages, und zwar unter Abs. 1 für Verträge von unbestimmter Dauer und unter Abs. 2 für Verträge von bestimmter Dauer. Die Parteien nahmen sowohl unter Abs. 1 als auch unter Abs. 2 maschinenschriftliche Ergänzungen vor, so dass die Vereinbarungen unter § 2 des Mietvertrages wie folgt lauten (die Ergänzungen der Parteien sind im folgenden unterstrichen):

„1. Nur für Verträge von unbestimmter Dauer

Das Mietverhältnis beginnt am … Es kann von jedem Teil innerhalb den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen ordentlich gekündigt werden.

…

Für vermieteten Gewerberaum wird eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart. Wird im Vertrag nichts vereinbart, so gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.

2. Nur für Verträge von bestimmter Dauer

a) Verträge ohne Verlängerungsklausel

Das Mietverhältnis

beginnt am … und endet am … ohne daß es einer Erklärung seitens einer P...

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