Entscheidungsstichwort (Thema)
Angebot eines Krankenhauses, Patienten kostenlos zwischen ihrem Zuhause und dem Krankenhaus zu transportieren, um sie dort zu behandeln (kostenloser Taxiservice), als produktbezogene Werbung i.S.d. § 7 Abs. 1 HeilMWerbG
Leitsatz (amtlich)
1. Das allgemeine, zum Zwecke der Werbung veröffentlichte Angebot eines Krankenhauses, Patienten kostenlos zwischen ihrem Zuhause und dem Krankenhaus zu transportieren, um sie dort zu behandeln (kostenloser Taxiservice), ist keine produktbezogene Werbung i.S.d. § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz, denn der Verbraucher wird durch ein solches Angebot nicht unsachlich beeinflusst. Ebenso wenig wird durch das Angebot eine mittelbare Gesundheitsgefährdung potentieller Patienten begründet.
2. Das allgemeine, zum Zwecke der Werbung veröffentlichte Angebot eines Krankenhauses, Patienten kostenlos zwischen ihrem Zuhause und dem Krankenhaus zu transportieren, um sie dort zu behandeln (kostenloser Taxiservice), ist nicht berufswidrig.
Normenkette
UWG; HeilMWerbG § 7 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 06.08.2010; Aktenzeichen 8 O 5/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Rostock vom 6.8.2010 - 8 O 5/10 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des durch die Gegenseite zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Gegenseite vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beklagte betreibt das Klinikum. Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG legitimierter Verband zur För...