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OLG Rostock Urteil vom 10.04.2006 - 3 U 131/05

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Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 12.08.2005; Aktenzeichen 10 O 6/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.12.2006; Aktenzeichen V ZR 103/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.8.2005 verkündete Urteil des LG Rostock - 10 O 6/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 7.042,62 EUR.

 

Gründe

I. Der Beklagte erwarb mit notariellem Vertrag vom 14.6.1991 ein Grundstück sowie dort aufstehende Gebäude, die im selbständigen Gebäudeeigentum einer LPG standen. Das Grundstück wies der Oberfinanzpräsident Rostock mit Bescheid vom 17.7.2001 der Klägerin zu. Der Zweckverband Kühlung erließ ihr ggü. am 27.1.2003/12.6.2003 einen Bescheid über Vorauszahlung von 8.753,98 EUR für den Anschluss des Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage K. Diesen - später auf 7.999,99 EUR reduzierten - Betrag zahlte die Klägerin an den Zweckverband und machte ihn danach gegen den Beklagten geltend. Das Grundstück wurde dem Beklagten im Bodenordnungsverfahren mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2003 gegen Zahlung einer Geldabfindung i.H.v. 36.794,52 EUR zugeteilt. Dabei wurde der von der Klägerin gezahlte Anschlussbeitrag nicht berücksichtigt, dieser Streitpunkt blieb der zivilrechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten. Für die Nutzung des Grundstückes hatte der Beklagte während des Bodenordnungsverfahrens eine monatliche Nutzungsentschädigung an die Klägerin gezahlt.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe das G...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Bodenordnungsverfahren. Anschlussbeiträge. Erstattungsfähigkeit  Leitsatz (amtlich) a) Der nach Art. 233 § 2a EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer ist nicht verpflichtet, dem Grundstückseigentümer gezahlte Anschluss- und ...

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