Verfahrensgang
AG Stralsund (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen 21 F 176/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen dasUrteil des Amtsgerichts Stralsund – Familiengericht – vom28.10.1999, Az.: 21 F 176/99, abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, Unterhalt wie folgt zu zahlen:
an die Klägerin zu 1)
- für den Zeitraum vom 01.10.1998–31.10.1999 einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 1.480,00 DM
- vom 01.11.1999–31.12.1999 monatlich |
95,00 DM |
- vom 01.01.2000–31.05.2000 monatlich |
85,00 DM |
- vom 01.10.2000–31.12.2000 monatlich |
84,00 DM |
- ab Januar 2001 monatlich |
145,00 DM |
an die Klägerin zu 2) zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin
- für den Zeitraum vom 01.10.1998–31.10.1999 einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 2.118,00 DM.
- vom 01.11.1999–31.12.1999 monatlich |
159,00 DM |
- vom 01.01.2000–31.08.2000 monatlich |
95,00 DM |
- vom 01.10.2000–31.12.2000 monatlich |
79,00 DM |
- ab Januar 2001 monatlich |
161,00 DM. |
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten der I. Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Klägerin zu 1) 25 %, die Klägerin zu 2) 18 % und der Beklagte 57 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) haben sie selbst und der Beklagte zu je 50 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) haben sie selbst zu 35 % und der Beklagte zu 65 % zu tragen.
Von den Gerichtskosten der II. Instanz und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 19 %, die Klägerin zu 2) 9 % und der Beklagte 72 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen sie selbst zu 38 % und der Beklagte zu 62 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen sie selbst zu 19 % und der Beklagte zu 81 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. D...