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OLG Rostock Urteil vom 05.02.2009 - 3 U 108/08

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Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsanwalt ist kraft des Anwaltsvertrages verpflichtet, innerhalb der Grenzen des Mandats die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen.

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 29.08.2002; Aktenzeichen 7 O 258/01)

 

Tenor

I. Das Urteil des LG Schwerin vom 29.8.2002 wird abgeändert und

1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.564 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.6.2001 zu zahlen;

2. es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus dem Urteil des LG Schwerin vom 15.1.1998 - 7 O 502/96 - zukünftig erwachsenen Schäden zu ersetzen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz sowie die Kosten des Revisionsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Streitwert des Berufungsverfahrens: 34.119,24 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch.

Der Ehemann der Klägerin überließ ihr mit Vertrag vom 28.9.1992 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem in Schwerin belegenen Grundstück. Gemäß dem hierüber geschlossenen Vertrag übernahm die Klägerin als Gegenleistung die Belastungen des Grundstücks zur dinglichen Haftung und zur persönlichen Mithaftung. Am 3.6.1993 wurde die Umschreibung des Grundstückes auf die Klägerin beim Grundbuchamt beantragt. Die Eintragung der Klägerin als Alleineigentümerin erfolgte am 11.10.1995. Eine Gläubigerin des Ehemannes der Klägerin erhob am 4.10.1996 Klage gegen die hiesige Klägerin auf Duldung der Zwangsvollst...

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