Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 10.12.1998 - IX ZR 302/97

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei entgeltlichen Grundstücksveräußerungsverträgen des Schuldners mit seinen Angehörigen genügt es für die Anfechtbarkeit, wenn die subjektiven Voraussetzungen spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des angefochtenen Rechtserwerbs vorliegen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch bei entgeltlichen Grundstücksveräußerungsverträgen des Schuldners mit seinen Angehörigen genügt es für die Anfechtbarkeit, wenn die subjektiven Voraussetzungen spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des angefochtenen Rechtserwerbs vorliegen.

 

Normenkette

AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 3 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

OLG Rostock (Urteil vom 14.08.1997)

LG Neubrandenburg

 

Nachgehend

LG Düsseldorf (Urteil vom 22.02.2011; Aktenzeichen 35 O 5/07)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. August 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Vater des Beklagten (im folgenden: Schuldner) wurde durch Versäumnisurteil vom 13. Juli 1995 rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin 209.320,80 DM nebst 12 % Zinsen aus 208.000 DM seit 7. Mai 1992 zu zahlen. Aufgrund Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12. Juli 1995 hat er ferner 1.476 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. März 1995 an die Klägerin zu entrichten. Auf diese Titel leistete er keine Zahlungen. Ein Antrag auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens über sein Vermögen wurde am 6. Juli 1995 mangels Masse abgewiesen.

An nennenswertem Vermögen besaß der Schuldner lediglich ein Hausgrundstück in Wotenick/Vorpommern. Es ist 1.071 qm groß und mit einem älteren, sanierungsbedürftigen Wohnhaus bebaut, dessen Wohnfläche ca. 100 qm beträgt. Dieses Grundstück verkaufte der Schuldner am 31. August 1993 für 150.000 DM an den Beklagten und ließ es an ihn auf. Dem Schuldner wurde ein durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichertes Wohnrecht eingeräumt. Eine Eigentumserwerbsvormerkung wurde am 30. November 1993, der Eigentumswechsel und die Dienstbarkeit wurden am 16. Juni 1995 in das Grundbuch eingetragen.

Am 12. Oktober 1995 erhob die Klägerin Klage, mit der sie, gestützt auf die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes, den Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück und Eintragung einer Zwangshypothek in Anspruch nimmt. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Revision des Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Oberlandesgericht hat die Anfechtung unter dem Gesichtspunkt des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt, das Schuldnervermögen sei unzureichend. Durch den Vertrag des Schuldners mit seinem Sohn, dem Beklagten, seien die Gläubiger des Schuldners benachteiligt worden. Die vertraglichen Gegenleistungen des Beklagten seien nicht vollwertig gewesen. Da seine Bank bereit gewesen sei, den Kauf voll zu finanzieren, müsse der Wert des Grundstücks wesentlich höher liegen als 150.000 DM. Im übrigen komme es auf den Wert letztlich nicht an. Von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners und einer Kenntnis des Beklagten hiervon sei ebenfalls auszugehen. Die Anfechtungsfrist sei gewahrt.

II.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

1. Entgegen der Ansicht der Revision ist allerdings nichtdaran zu zweifeln, daß die Klägerin die Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG eingehalten hat. Diese hat erst mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch zu laufen begonnen; daß zuvor schon eine Eigentumserwerbsvormerkung eingetragen worden war, ändert daran nichts (BGHZ 121, 179, 188; 128, 184, 189, 192 f). Es besteht auch kein Anlaß, für das geltende Recht von diesen Grundsätzen deshalb abzuweichen, weil zwischen dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrages und dem Eigentumsübergang und selbst zwischen der Eintragung der Eigentums erwerbsvormerkung und der Vollendung des Rechtserwerbs ein längerer Zeitraum gelegen hat. Der Anfechtungszweck gebietet es, für die kurze Frist des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG an den Zeitpunkt des vollendeten Rechtserwerbs anzuknüpfen.

Daß § 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG in der Fassung vom 5. Oktober 1994, die neben der neuen Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 in Kraft treten wird, statt dessen auf den Antrag auf Eintragung der Vormerkung abstellt, kann auf das geltende Recht keinen Einfluß haben, weil die Gesetzesänderung einhergeht mit einer Verlängerung der Anfechtungsfrist von einem auf zwei Jahre (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG n.F.). Insofern ist ein Vorgriff auf das neue Recht jedoch nicht möglich. Um die Ausgewogenheit der Anfechtungsregelungen zu wahren, muß es deshalb auch bei der Maßgeblichkeit des vollendeten Rechtserwerbs für die Fristberechnung sein Bewenden haben (vgl. Ganter DNotZ 1995, 517, 519 ff, 524).

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Gläubigerdes Schuldners durch das angefochtene Rechtsgeschäft benachteiligt worden seien, läßt sich jedoch mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht rechtfertigen.

a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Gläubiger nicht unmittelbar benachteiligt werden durch Geschäfte, bei denen dem Vermögen des Schuldners eine gleichwertige Gegenleistung zufließt (vgl. für § 30 KO: BGHZ 118, 171, 173; 123, 320, 323; für § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG: BGHZ 128, 184, 187; für § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO: BGHZ 129, 236, 240).

Es ist ferner nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Gegenleistungen die Einräumung des Wohnrechts an den Schuldner nicht berücksichtigt hat. Behält sich der Veräußerer eines Grundstücks ein – grundsätzlich unpfändbares (§ 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB; §§ 857 Abs. 3, 851 Abs. 2 ZPO) – Wohnrecht vor, so benachteiligt das die Gläubiger, sofern nicht dessen Überlassung an Dritte ausdrücklich gestattet ist (BGHZ 130, 314, 318; BGH, Urt. v. 29. April 1986 – IX ZR 145/85, WM 1986, 841, 842 unter I 1 b bb; Kirchhof WM-Sonderbeilage Nr. 2/1996, S. 22). Eine derartige Gestattung enthält der Kaufvertrag zwischen dem Schuldner und dem Beklagten nicht.

b) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Gleichwertigkeit der allein verbleibenden Gegenleistung von 150.000 DM ausgeschlossen hat, sind indessen nicht haltbar.

Nach dem Vorbringen des Beklagten hat der von ihm gezahlte Kaufpreis von 150.000 DM dem wirklichen Wert des Kaufobjekts im Zeitpunkt der Veräußerung entsprochen. Der Bodenpreis bebauter Grundstücke in Wotenick habe bei 15 DM pro Quadratmeter gelegen. Der Beklagte hat hierzu eine Bodenrichtwertauskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in dem betreffenden Landkreis vorgelegt, die seine Angaben bestätigt. Der Wert des Bodenanteils des Kaufobjekts betrug danach 16.065 DM. Für den Gebäudewert verbleibt ein Betrag von 133.935 DM. Dies entspricht einem Preis von 1.339,35 DM für den Quadratmeter Wohnfläche. Der Beklagte hat sich zum Beweis dafür, daß das Grundstück im Zeitpunkt der Veräußerung nicht mehr wert war als 150.000 DM, auf ein Sachverständigengutachten berufen.

Diesen Beweis hat das Berufungsgericht – wie die Revision zu Recht rügt – verfahrensfehlerhaft nicht erhoben (§ 286 Abs. 1 ZPO). Es hat gemeint, aus dem Umstand, daß die kreditgewährende Bank gegen Einräumung einer Grundschuld auf dem Grundstück zu einer hundetprozentigen Finanzierung des Kaufpreises bereit gewesen sei, folgern zu können, daß das Grundstück einen höheren Wert gehabt habe. Diese Überlegung ist aber ungeeignet, die Behauptung des Beklagten zu widerlegen. Falls es einen allgemein gültigen Erfahrungssatz geben sollte, daß kreditgewährende Banken Grundstücke nicht zu ihrem vollen Wert beleihen, so steht doch nicht fest, daß Banken bei der Beleihung den Wert der Grundstücke stets zutreffend ermitteln. Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß die Bank, die für den Beklagten den Erwerb des Grundstücks finanzieren sollte, vielleicht auch finanziert hat, den Wert des Grundstücks höher geschätzt haben mag. Ob diese Schätzung objektiv richtig oder falsch war, ist nicht sicher. Soweit das Berufungsgericht schließlich gemeint hat, auf den tatsächlichen Wert des Grundstücks komme es nicht an, weil die objektive Benachteiligung „stets vom Standpunkt des Gläubigers zu beurteilen” sei, hat es die dafür zitierte Literaturstelle (Kilger/Huber, AnfG 8. Aufl. § 1 Anm. IV 8) mißverstanden. Dort sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, daß es für die Gläubigeranfechtung darauf ankommt, ob für die Gläubiger die Zugriffsmöglichkeit beeinträchtigt wurde; unerheblich ist demgegenüber, ob die Rechtshandlung des Schuldners diesem oder dem Anfechtungsgegner Vorteile gebracht hat.

3. Vergeblich rügt die Revision, daß das Berufungsgerichtfür eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners weder auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom 31. August 1993 noch auf den der Eintragung der Eigentumserwerbsvormerkung am 30. November 1993 abgestellt hat. Die subjektiven Voraussetzungen der Anfechtung müssen spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des angefochtenen Rechtserwerbs vorliegen (vgl. zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG BGH, Urt. v. 18. Februar 1993 – IX ZR 129/92, WM 1993, 738, 739). Eine abweichende Beurteilung im Vorgriff auf die Neuregelungen der Insolvenzrechtsreform ist hier genausowenig veranlaßt wie bei der Berechnung der Anfechtungsfrist (s.o. 1).

III.

Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses feststellt, ob und inwieweit der Wert des Grundstücks zu einem Zeitpunkt vor dem 16. Juni 1995 den Betrag von 150.000 DM überstiegen hat. Dazu hat die Klägerin Beweis angetreten.

 

Unterschriften

Paulusch, Kreft, Stodolkowitz, Zugehör, Ganter

 

Fundstellen

Haufe-Index 1129039

BB 1999, 712

NJW 1999, 643

KTS 1999, 219

MittRhNotK 1999, 115

Nachschlagewerk BGH

WM 1999, 225

WuB 1999, 519

ZEV 1999, 114

ZIP 1999, 146

InVo 1999, 192

MDR 1999, 308

NZI 1999, 113

VersR 1999, 763

ZInsO 1999, 105

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.7.2025) / 3.8 § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)
    14
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / c) Gewinn aus der Veräußerung
    2
  • Cloer/Hagemann, AStG § 20 AStG Bestimmungen über die Anw ... / 2.2 Verweis auf Abs. 2 (Abs. 1 Halbs. 2)
    1
  • Cloer/Hagemann, AStG Einführung AStG / 2.2.4 Familienstiftung
    1
  • Darlehensverträge zwischen Angehörigen (estb 2023, Heft ... / 2. Grundsätze des Fremdvergleichs
    1
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.3 Zur Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags
    1
  • Leitfaden 2020 - Anlage EMU / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
    1
  • Haufe Steuererklärungen – Update November 2025
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 24 ... / c) Entschädigungs-ABC bei den Einkünften aus KapVerm, VuV und den sonstigen Einkünften
    1
  • Nießbrauchsgestaltungen bei den Einkünften aus Vermietun ... / 2. Einkünfteerzielung bei entgeltlich bestelltem Zuwendungsnießbrauch (FG Nürnberg v. 3.2.2021 – 3 K 682/20)
    1
  • Schenkungsteuererklärung (ab dem 1.7.2016): Anlage Steue ... / 2.10 Ausgangslohnsumme (Zeilen 46 bis 48)
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3 Abs. 6 [Ort der Beför ... / 5.1 Grundsatz
    1
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Faktische Befreiung von der Anzeigepflicht
    1
  • Steuerberater-Haftungsfalle: Unternehmenskrise oder Inso ... / 10 Einkünfte aus Insolvenzverwaltung
    1
  • Steuerfreie Umzugskostenerstattung im Rahmen von Auslandseinsätzen
    1
  • Weilbach, GrEStG § 6 a Steuervergünstigung bei Umstruktu ... / 2.4.1 Kausalzusammenhang zwischen Umwandlung und Rechtsvorgang
    1
  • Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsaufwendungen ab 2010
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.4 "… soweit diese im Inland steuerpflichtig sind"
    0
  • Einsprüche gegen pauschalen Kilometersatz von nur 0,30 EUR werden zurückgewiesen
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG Anhang zu § 8: Verdeckte Gewinnaus ... / 3.4.5.1 Einordnung dieses Maßstabs in die Systematik der verdeckten Gewinnausschüttung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


LG Düsseldorf 35 O 5/07
LG Düsseldorf 35 O 5/07

  Entscheidungsstichwort (Thema) Aufrechnungserklärung wird mit Eröffnung von Insolvenzverfahren unwirksam bei Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Unwirksamkeit einer Aufrechnungserklärung mit Eröffnung des ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren