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LG Düsseldorf Urteil vom 22.02.2011 - 35 O 5/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechnungserklärung wird mit Eröffnung von Insolvenzverfahren unwirksam bei Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Unwirksamkeit einer Aufrechnungserklärung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit einer abzutretenden Forderung

 

Normenkette

BGB §§ 398, 433 Abs. 2; InsO §§ 80, 96 Abs. 1 Nrn. 1, 3, § 130 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 133 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 11.02.2010; Aktenzeichen IX ZR 104/07)

BGH (Entscheidung vom 26.06.2008; Aktenzeichen IX ZR 144/05)

BGH (Urteil vom 24.05.2007; Aktenzeichen IX ZR 97/06)

BGH (Urteil vom 13.04.2006; Aktenzeichen IX ZR 158/05)

BGH (Urteil vom 09.02.2006; Aktenzeichen IX ZR 121/03)

BGH (Urteil vom 02.06.2005; Aktenzeichen IX ZR 263/03)

BGH (Urteil vom 10.02.2005; Aktenzeichen IX ZR 211/02)

BGH (Urteil vom 22.07.2004; Aktenzeichen IX ZR 270/03)

BGH (Urteil vom 09.10.2003; Aktenzeichen IX ZR 28/03)

BGH (Urteil vom 17.07.2003; Aktenzeichen IX ZR 272/02)

BGH (Entscheidung vom 27.05.2003; Aktenzeichen IX ZR 169/02)

BGH (Entscheidung vom 13.03.2003; Aktenzeichen IX ZR 64/02)

BGH (Urteil vom 26.02.1999; Aktenzeichen V ZR 318/97)

BGH (Urteil vom 10.12.1998; Aktenzeichen IX ZR 302/97)

BGH (Entscheidung vom 30.04.1992; Aktenzeichen IX ZR 176/91)

BGH (Entscheidung vom 05.10.1989; Aktenzeichen IX ZR 265/88)

OLG Stuttgart (Entscheidung vom 31.10.1963; Aktenzeichen 3 U 69/63)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96.280,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %...

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