Leitsatz (amtlich)
Im Bereich einer Grenzverwirrung kann es einem betroffenen Eigentümer auf Grund des Rücksichtnahmegebots aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis unter Abwägung der allseitigen Interessen nicht erlaubt sein, eine Teilfläche gegen den Willen der anderen betroffenen Eigentümer in Besitz zu nehmen. Diese können hiergegen eine einstweilige Verfügung erwirken und vollziehen, ohne Gefahr zu laufen, sich schadensersatzpflichtig zu machen, wenn es ihnen im Schadensersatzprozess nicht gelingt nachzuweisen, dass sie Eigentümer oder Besitzer der Teilfläche (gewesen) sind.
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Urteil vom 16.08.2005; Aktenzeichen 4 O 47/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Vereins wird das Urteil des LG Neubrandenburg vom 16.8.2005 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt das klagende Amt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem klagenden Amt wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den beklagten Verein durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der beklagte Verein zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nach Maßgabe der Gründe zugelassen.
Gründe
I. Das klagende Amt verlangt vom beklagten Verein Schadensersatz für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung, diese sei ungerechtfertigt gewesen.
Der beklagte Verein, der als gemeinnütziger Verein mit 30 Beschäftigten rund 30 Behinderte betreut, ist Eigentümer der Flurstücke 42/5 und 42/10. Das als Kreisstraße genutzte Flurstück 41/1 steht im Eigentum des Landkreises M.-S. Ursprünglich bis zu einer Enteignung im Jahre 1949 war der beklagte Verein auch Eigentümer dieses Flurstüc...