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OLG Rostock Beschluss vom 30.09.2021 - 17 Verg 3/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Darlegung der Antragsbefugnis und zur Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrags bei Behauptungen "ins Blaue hinein".

2. Zu den Voraussetzungen für ein amtswegiges Aufgreifen eines Vergaberechtsverstoßes durch die Vergabekammer.

3. Zur Auslegung der Vergabeunterlagen, hier insbesondere in Bezug auf die Angabe des Gegenstands einer als Public Private Partnership zu gründenden GmbH im Entwurf des Gesellschaftsvertrags.

4. Ein Ausschluss nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV kann nicht ohne Weiteres erfolgen, wenn die Abweichung letztlich durch die Vergabestelle verursacht ist.

5. Die Gründung einer ÖPP-Gesellschaft ist nur insoweit ausschreibungspflichtig, als sie mit dem öffentlichen Auftrag ein unteilbares Ganzes bildet.

6. Ein Bieter im Verhandlungsverfahren kann sich auf die Unzulässigkeit von "Nachverhandlungen" mit nur einem Bieter dann nicht berufen, wenn nach der Wertung der letzten Angebote und der Beschränkung des Gegenstands der Verhandlungen sowohl ein Scheitern der Verhandlungen als auch eine Änderung der Wertungsreihenfolge unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen ist.

 

Normenkette

GWB § 97 Abs. 6; VgV § 17 Abs. 10 S. 2, Abs. 13, § 57 Abs. 1 Nrn. 2, 4

 

Verfahrensgang

VK Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 19.05.2021; Aktenzeichen 2 VK 1/21)

 

Tenor

1. Auf die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 19.05.2021 - 2 VK 1/21 - abgeändert. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen des Antragsgegners und der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren trägt die Antragstellerin.

Die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter durch den Antragsgegner im Beschwerdeverfahren war erforderlich.

3...

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