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OLG Rostock Beschluss vom 30.09.2008 - 3 W 117/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gem. § 6 Abs. 1 VZOG bei Ansprüchen aus diesem Gesetz

 

Normenkette

VZOG § 6 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Beschluss vom 19.05.2008; Aktenzeichen 10 O 35/08)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2. wird der Rechtsstreit unter Abänderung des Beschlusses des LG Rostock vom 19.5.2008 (10 O 35/08) an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen.

2. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Nebenintervenienten; im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 EUR.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Zahlungsansprüche aus einem Einigungsprotokoll im Rahmen einer Vermögenszuordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG) i.V.m. einer Nachtragsvereinbarung geltend. Mit Beschl. v. 19.5.2008 hat das LG Rostock seine Zuständigkeit bejaht. Es handele sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, weil der Gegenstand des Vertrages nicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2.

II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Dem Vermögenszuordnungsgesetz kann kein Verbot der sofortigen Beschwerde entnommen werden unabhängig davon, ob dieses Gesetz Anwendung findet, wenn das Zivilgericht zu entscheiden hat (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VZOG). Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2. ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Nebenintervenient gem. §§ 74 Abs. 1, 67 ZPO befugt, die Beschwerde einzulegen, und ist die Beschwerdefrist gewahrt, weil eine Zustellung des angegriffenen Beschlusse...

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