Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 18.04.2006; Aktenzeichen 4 O 412/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Schwerin vom 18.4.2006 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.136,70 EUR.
Gründe
I. Die Beklagten haben der Klägerin mit Vertrag vom 25.5.2004 ein Hausgrundstück verkauft. Im Verkaufsgespräch haben sie angegeben, dass auf dem Grundstück eine funktionstüchtige Kleinkläranlage vorhanden sei.
Die Klägerin hat vorgetragen, dass das Grundstück keineswegs über eine funktionstüchtige Abwasseranlage verfügt habe. Sie hat als Schadensersatz die Kosten der Neuherstellung einer Kleinkläranlage i.H.v. 6.931,70 EUR nebst Zinsen gefordert.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass im Jahr 1994 eine Kleinkläranlage gebaut worden sei. Dass diese Anlage zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs funktionsuntüchtig gewesen sei, sei nicht nachgewiesen. Jedenfalls fehle es an einem vorsätzlichen Verschweigen des Mangels. Im Übrigen scheitere ein Schadensersatzanspruch daran, dass die Klägerin den Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe.
Für die Einzelheiten wird auf das Urteil des LG Schwerin (GA 108 ff.) verwiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Anliegen teilweise weiter. Sie bringt vor, dass das LG Sachvortrag und Beweisangebote der Beklagten unzulässig übergangen habe. Auf die Berufungsbegründung (GA 148 ff.) wird verwiesen.
Die Klägerin kündigt als Berufungsantrag an, teilweise abändernd die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.136,70 EUR nebst Zin...