Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Rostock Beschluss vom 28.08.2006 - 7 U 70/06

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 18.04.2006; Aktenzeichen 4 O 412/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.02.2007; Aktenzeichen V ZB 154/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Schwerin vom 18.4.2006 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.136,70 EUR.

 

Gründe

I. Die Beklagten haben der Klägerin mit Vertrag vom 25.5.2004 ein Hausgrundstück verkauft. Im Verkaufsgespräch haben sie angegeben, dass auf dem Grundstück eine funktionstüchtige Kleinkläranlage vorhanden sei.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass das Grundstück keineswegs über eine funktionstüchtige Abwasseranlage verfügt habe. Sie hat als Schadensersatz die Kosten der Neuherstellung einer Kleinkläranlage i.H.v. 6.931,70 EUR nebst Zinsen gefordert.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass im Jahr 1994 eine Kleinkläranlage gebaut worden sei. Dass diese Anlage zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs funktionsuntüchtig gewesen sei, sei nicht nachgewiesen. Jedenfalls fehle es an einem vorsätzlichen Verschweigen des Mangels. Im Übrigen scheitere ein Schadensersatzanspruch daran, dass die Klägerin den Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe.

Für die Einzelheiten wird auf das Urteil des LG Schwerin (GA 108 ff.) verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Anliegen teilweise weiter. Sie bringt vor, dass das LG Sachvortrag und Beweisangebote der Beklagten unzulässig übergangen habe. Auf die Berufungsbegründung (GA 148 ff.) wird verwiesen.

Die Klägerin kündigt als Berufungsantrag an, teilweise abändernd die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.136,70 EUR nebst Zin...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Praxishandbuch Unternehmenskäufe
Praxishandbuch Unternehmenskauf

Praxishandbuch für die erfolgreiche Gestaltung von Unternehmenstransaktionen mit rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen. Es bietet zudem praxisnahe Beispiele und hilfreiche Materialien wie Vertragsmuster. Damit liefert es konkrete Lösungen für die Herausforderungen bei Unternehmenskäufen und unterstützt Anwender:innen bei der effizienten Umsetzung ihrer Projekte.


BGH IX ZR 250/00
BGH IX ZR 250/00

  Leitsatz (amtlich) Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren