Leitsatz (amtlich)
1. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann bei einem sich aus § 232 FamFG ergebenden ausschließlichen Gerichtsstand, der mit einem sich aus einer anderen Bestimmung ergebenden ausschließlichen Gerichtsstand konkurriert, die Bestimmung eines gemeinsamen örtlichen Gerichtsstandes nach § 36 ZPO in Betracht kommen.
2. Treffen in Unterhaltssachen die ausschließlichen Gerichtsständen des § 232 FamFG und des § 642 Abs. 1 S. 1 ZPO a.F. aufeinander, so ist die Bestimmung eines gemeinsamen örtlichen Gerichtsstandes in der Regel nicht zweckmäßig, weil eine Verbindung der verschiedenen Verfahrensordnungen unterfallenden Ansprüche nicht in Betracht kommt.
Normenkette
FamFG § 232; ZPO §§ 36, 642 Abs. 1 S. 1
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands vom 21.12.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Antragsteller nimmt zur Zeit in dem Verfahren 7 F .../08 AG Grevesmühlen den Antragsgegner zu 1., seinen im Gerichtsbezirk des AG Grevesmühlen lebenden minderjährigen Sohn, auf Abänderung eines zugunsten des Antragsgegners zu 1. ergangenen Unterhaltstitels in Anspruch. Mit Schriftsatz vom 21.12.2009 hat er beantragt, das AG Grevesmühlen gem. § 36 Ziff. 3 ZPO auch zum Gerichtsstand für eine in diesem Verfahren beabsichtigte Klagerweiterung gegen die drei weiteren minderjährigen Kinder des Antragstellers - die Antragsgegner zu 2. - 4. -, die in Berlin leben, zu bestimmen. Mit der beabsichtigten Klagerweiterung erstrebt er die Herabsetzung des zugunsten der Antragsgegnerin zu 2. bereits bestehenden Unterhaltstitels und die Regelung der bislang nicht titulierten Unterhaltsansprüche der Antragsgegner zu 3. und 4. im Rahmen einer Feststellungsklage.
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes sei zweckd...