Entscheidungsstichwort (Thema)
Nur ausnahmsweise Beiordnung eines Rechtsanwalts im isolierten Sorgerechtsverfahren nach dem FamFG
Leitsatz (amtlich)
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG nur dann möglich sein, wenn der Fall rechtlich oder tatsächlich so schwierig gelagert ist, dass es erforderlich erscheint, dem Betroffenen zur hinreichenden Wahrung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beizuordnen. Der Gesetzgeber spricht in seiner Begründung hier von "engen Voraussetzungen". Daraus lässt sich herleiten, dass die Rechtsprechung zu § 121 Abs. 2 ZPO, wonach ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge stets die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten erscheinen lässt, nicht mehr ohne weiteres anwendbar ist.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2, § 111 Nr. 2; ZPO § 121 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Rostock (Beschluss vom 24.11.2009; Aktenzeichen 15 F 86/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Rostock vom 24.11.2009 - 15 F 86/09, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat in der gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 Satz 2 ZPO vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung, welcher sich der Senat anschließt, hat das AG davon abgesehen, der Antragstellerin einen Rechtsanwalt beizuordnen. Da im isolierten Sorgerechtsverfahren (§ 111 Nr. 2 FamFG) eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, richtet sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahrenskostenhilfeverfahren nach § 78 Abs. 2 FamFG. Danach wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwieri...