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OLG Rostock Beschluss vom 23.11.2022 - 4 U 14/22

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Verfahrensgang

LG Schwerin (Aktenzeichen 7 O 136/21)

 

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 13.01.2022, Az.: 7 O 136/21, soweit es nicht - in Ziff. 2 seines Tenors - wirkungslos geworden ist, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das unter Ziffer 1. bezeichnete Urteil, soweit es nicht wirkungslos geworden ist, und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der jeweiligen Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und - insoweit den Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 13.01.2022 abändernd - für das erstinstanzliche Verfahren wird auf jeweils 80.995,62 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den Widerruf eines Bauvertrages über ein von dem beklagten Bauunternehmen zu errichtendes, für die Selbstnutzung durch die Klägerin vorgesehenes Einfamilienhaus.

Die Parteien schlossen im November 2019 einen "Werkvertrag" (Anlage K 1 = Anlage B 5), wobei die Details des Abschlusses streitig sind. Die Beklagte verpflichtete sich darin, ein Einfamilienhaus für die Klägerin zu errichten, das diese selbst nutzen wollte. Der Gesamtpreis sollte 197.800,00 Euro brutto betragen, der in verschiedenen Raten nach einem Zahlungsplan zu entrichten war. Eine schriftliche Widerrufsbelehrung enthielt der Vertrag nicht. Zur Finanzierung des Vorhabens schloss die Klägerin einen Darlehensvertrag bei einer Bank ab, den die Beklagte vermittelt hatte. Die Beklagte erbrachte Teilleistungen (Rohbau einschließlich Dachstuhl), die Klägerin leistete a...

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