Leitsatz (amtlich)
Zur Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens bei der Überprüfung der Fortdauer des Maßregelvollzugs (§§ 67 d II, 67 e I StGB, §§ 454 II 1, 463 III 3 StPO).
Verfahrensgang
LG Schwerin (Entscheidung vom 06.01.1998; Aktenzeichen 33 KLs (50/97)) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
H. H. ist durch das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 6.1.1998, Az.: 33 KLs (50/97), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt worden. Daneben wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Zuletzt mit Beschluss vom 3.6.2002 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neubrandenburg die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschluss ist dem damaligen Pflichtverteidiger am 14.6.2002 zugestellt worden.
Mit am 20.6.2002 bei dem Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat der mittlerweile von dem Verurteilten beauftragte weitere Verteidiger die sofortige Beschwerde eingelegt und später zur Begründung ausgeführt, die gutachterliche Stellungnahme der Klinikärzte basiere nur auf Pauschalierungen und Mutmaßungen. Danach reduziere sich die geforderte "erfolgreiche Behandlung" des Verurteilten auf dessen Einsicht in das Verwerfliche seiner Tat. Einen dementsprechenden Eindruck habe der Verteidiger von dem Verurteilten bereits erhalten.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgemäß angebracht. Sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Gem. § 67 d Abs. 2 i.V.m. § 67 e Abs. 2 StGB setzt das Gericht nach Ablauf der Überprüfungsfrist die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebracht...