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OLG Rostock Beschluss vom 19.05.2009 - 3 W 3/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gerichtsstandsbestimmung bei gemeinsamen besonderen Gerichtsstand

 

Normenkette

ZPO §§ 26, 36 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 748

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Beschluss vom 05.06.2008; Aktenzeichen 3 OH 2/07)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird kostenpflichtig abgewiesen.

 

Gründe

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Miteigentümer eines Grundstücks den anteiligen Ausgleich von ihr vorverauslagter Grundsteuer und Gebäudeversicherungen. Da die Beklagten aufgrund unterschiedlichen Wohnsitzes keinen übereinstimmenden allgemeinen Gerichtsstand haben, hat die Klägerin das OLG gem. § 36 Abs. 1 ZPO um die Bestimmung eines zuständigen Gerichts angerufen.

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht dann in Betracht, wenn die Beteiligten keinen übereinstimmenden allgemeinen Gerichtsstand aufweisen können und sie auch sonst kein gemeinsamer Gerichtsstand verbindet. Letzteres ist hier nicht der Fall, so dass ein Bestimmungsbedarf nicht besteht.

Als Anspruchsgrundlage der von der Klägerin geltend gemachten Forderung kommt § 748 BGB in Betracht. Grundlage für diesen Anspruch ist die Miteigentümerstellung der Partei. Somit leitet sich der Anspruch allein aus deren Eigentümerstellung her. Für solche Fälle hat das OLG Stuttgart (Beschl. v. 3.12.1998, 2 AR 6/98, NJW-RR 1999, 744) einen besonderen Gerichtsstand des § 26 ZPO auch über dessen unmittelbaren Wortlaut hinaus bejaht (ebenso vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 26 Rz. 2). Dem schließt sich der Senat an.

Wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt, ist ...

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