Leitsatz (amtlich)
Wertfestsetzung bei einer Unterlassungsklage im Zusammenhang mit Preisangabeverstößen, hier: fehlende Grundpreisangabe
Normenkette
GKG § 51 Abs. 2, 3 S. 1; UWG § 12 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 13.01.2021; Aktenzeichen 6 HK O 119/20) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Rostock vom 13.01.2021, Az.: 6 HK O 119/20, enthaltene Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat im Ganzen, weil es sich bei der angefochtenen Wertfestsetzung durch den KfH-Vorsitzenden im Rechtssinne nicht um eine Einzelrichterentscheidung (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbs., 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) handelt (BGH, Beschluss vom 20.10.2003 - II ZB 27/02, NJW 2004, 856 [Juris; Tz. 10]; Senat, Beschluss vom 05.02.2020 - 2 W 2/20; KG, Beschluss vom 01.03.2016 - 23 W 7/16, MDR 2016, 422 [Juris; Tz. 3]).
2. In der Sache bleibt die - zulässige - Beschwerde der Beklagten ohne Erfolg.
a) Der vom Landgericht für den hier streitbegriffenen Verstoß gegen Vorschriften der Preisangabeverordnung - fehlende Grundpreisangabe - nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 GKG festgesetzte Wert von 10.000,00 EUR ist - auch unter ergänzender Berücksichtigung von § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG und § 12 Abs. 3 UWG - nicht übersetzt. Vielmehr bewegt sich diese Wertfestsetzung im Rahmen des in der Rechtsprechung üblicherweise "Veranschlagten", und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Angelegenheit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen hat, vielmehr - diese Einschätzung teilt der Senat durchaus - vergleichsweise einfach gelagert war, und außerdem der verfahrensanlassgebende (E...