Verfahrensgang
AG Ludwigslust (Aktenzeichen 33 Ds 210/06) |
Tenor
Dem Betroffenen wird im Hinblick auf die versäumte Beschwerdefrist des § 181 Abs. 1 GVG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts Ludwigslust vom 05.07.2016 wird verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Am 05.07.2016 hat vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Ludwigslust die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten stattgefunden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 05.07.2016 ist gegen den Betroffenen ein Ordnungsgeld von 300,00 €, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft, ergangen. Angaben dazu, welches Verhalten des Zuschauers Anlass für die Verhängung des Ordnungsgeldes war, und Beschlussgründe finden sich nicht im Protokoll (vgl. Sitzungsprotokoll vom 05.07.2016, Bl. 116ff. d.A.). Eine Sachverhaltsdarstellung ergibt sich jedoch aus dem gesondert abgefassten Ordnungsgeldbeschluss vom 05.07.2016, dort heißt es:
"Gegen den Obengenannten wird ein Ordnungsgeld verhängt, da er zunächst durch sein Verhalten in der öffentlichen Hauptverhandlung den Anschein vermittelt hat, er sei der erschienene Angeklagte, indem er eine Geburtsurkunde des Anklagten auf die Richterbank ablegte und auf Befragen erklärte, der Angeklagte sei doch da, er "liege doch auf dem Tisch". Später hat der Obengenannte bei der Verkündung des Haftbefehls gegen den nicht erschienenen Angeklagten dem Gericht sinngemäß Stasimethoden unterstellt und ausgeführt, dass das "hier schlimmer sei als in der DDR"."
In einem Vermerk des Vorsitzenden ebenfalls vom 05.07.2016 heißt es:
"Nach Aufruf des Verfahrens nehmen im Sitzungssaal mehrere junge Männer als Zuschauer Platz, die wohl der sogenannten Gruppierung der "Reichsdeutschen" angehören. Dem...