Leitsatz (amtlich)
Eine eigene Zuständigkeit des Amtes im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben seiner amtsangehörigen Gemeinden und damit seine Prozessführungsbefugnis und Parteifähigkeit in einem zivilprozessualen Verfahren ist begründet, wenn eine Gemeinde dem Amt eine solche Aufgabe durch einen entsprechenden Willensakt übertragen hat (Fortführung OLG Rostock, Urteil vom 21. Mai 2010 - 5 U 145/09, zitiert nach juris).
Normenkette
KV MV § 127 Abs. 4; SchulG MV § 104 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Stralsund (Beschluss vom 12.10.2022; Aktenzeichen 4 OH 20/22) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des antragstellenden Amtes wird der Beschluss des Landgerichtes Stralsund vom 12.10.2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem die erforderlichen Anordnungen übertragen werden.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens.
Das antragstellende Amt beauftragte Anfang des Jahres 2012 die Antragsgegnerin zu 1) mit Dämm-, Armierungs- und Putzarbeiten im Rahmen der Sanierung des Schulgebäudes "X" in 1.... N.; die Planung und Bauaufsicht nahm ein Architektenbüro wahr, dessen Inhaber die Antragsgegner zu 2) bis 4) sind.
Früherer Schulträger und Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Gebäudes war die Gemeinde N. Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.05.1999 übertrug sie die Schulträgerschaft einschließlich des Eigentums an dem Schulgebäude auf das antragstellende Amt. Das zuständige Ministerium genehmigte den Wechsel der Schulträgerschaft mit Datum vom 04.02.2000, und das antragstellende Amt wurde in der Folge auch als Grundstückseigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Nachdem die Arbeiten der Antragsgegnerin zu 1) im Jahr 2013 abgeschlossen waren...