Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleichsverfahren: Anwaltszwang zur Einlegung der Beschwerde bei Wiederaufnahme des Verfahrens in Übergangsfällen nach Gesetzesänderung
Leitsatz (amtlich)
Wieder aufgenommene Versorgungsausgleichssachen i.S.d. Art. 111 Abs. 4 FGG-RG bleiben Folgesachen. Der Anwaltszwang besteht fort.
Normenkette
FGG-RG Art. 111 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Schwerin (Beschluss vom 24.03.2010; Aktenzeichen 20 F 333/09)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Schwerin vom 24.3.2010 - 20 F 333/09 - wird verworfen.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.080 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Antragsteller und Antragsgegnerin heirateten am 8.4.1971. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Gegenseite am 6.3.2008 zugestellt. Mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil vom 13.8.2008 wurde der Versorgungsausgleich gem. § 2 VAÜG ausgesetzt.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Einholung neuer Auskünfte der Versorgungsträger hat das AG mit Beschluss vom 24.3.2010 über den Versorgungsausgleich entschieden. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 29.3.2010 zugestellt worden.
Mit am 22.4.2010 bei dem AG eingegangener, persönlich verfasster und unterzeichneter Beschwerdeschrift wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Sie beziehe seit dem 1.3.2009 eine Altersrente. Laut Düsseldorfer Tabelle müsse ihr ein gewisser Selbstbehalt bleiben. Sie sei deshalb nicht bereit, den Versorgungsausgleich in der genannten Höhe zu zahlen.
Die Vorsitzende hat den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin unter Hinweis auf den bestehenden Anwaltszwang auf die ...