Entscheidungsstichwort (Thema)
Eheliches Güterrecht: Verjährung von Vermögensausgleichsansprüchen nach dem Recht der ehemaligen DDR. Berücksichtigung von Abfindungsansprüchen wegen des Ausscheidens aus einer LPG
Leitsatz (redaktionell)
1. Für Ausgleichsansprüche gem. §§ 39, 40 Abs. 1 FGB-DDR wegen der Beendigung der ehelichen Vermögensgemeinschaft gilt gem. Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB.
2. Zum Anfangsvermögen eines Ehegatten gehören auch die Vermögensansprüche aus der Mitgliedschaft in einer LPG, sofern er diese Mitgliedschaft vor der Eheschließung und unter der Geltung des FGB-DDR eingegangen ist. Hierzu zählen auch Abfindungsansprüche gem. § 44 LwAnpG, die erst nach dem 3.10.1990 zur Auszahlung gelangt sind, durch das Ausscheiden des Ehegatten aber dem Grunde nach bereits entstanden waren.
Normenkette
BGB § 1378 Abs. 1, 4 S. 1; EGBGB Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1; FGB DDR §§ 39-40; LwAnpG § 44
Verfahrensgang
AG Rostock (Aktenzeichen 12 F 261/01) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 19.3.2003 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt für eine beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe, weil sie nach Abweisung ihrer Klage durch das AG weiterhin einen güterrechtlichen Ausgleich nach ihrer Ehescheidung verlangen will.
Zum 1.9.1975 trat der Beklagte als Mitglied der LPG "A.M. d.F." in E. bei. Inventar oder Grund und Boden brachte er anlässlich seiner Aufnahme nicht ein. Er arbeitete fortan für die LPG. Am 27.8.1988 heiratete er in R. die Klägerin, welche von Beruf Heimerzieherin ist und bei der Eheschließung über kein Vermögen verfügte. Im Dezember desselben Jahres wurde ihre Tochter C. und später, nämlich im April 1991, ihre Tochter S. geboren.
Zum 30.6.1990 schied der Beklagte als ...