Leitsatz (amtlich)
Der Wegfall des sog. Rentnerprivilegs kann über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG nur dann korrigiert werden, wenn zu der gesetzlichen Folge des Wegfalls des Privilegs noch weitere den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen, die zu einem grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würden.
Das ist dann nicht anzunehmen, wenn - wie hier - nach ungekürzter Durchführung des Versorgungsausgleichs sowohl der Bezug einer Erwerbsminderungsrente in der Zeit bis zum Eintritt in die Altersrente als auch danach der reguläre Rentenbezug in einer Größenordnung stattfindet, die dem Ausgleichpflichtigen ohne weiteres noch den angemessenen Selbstbehalt gegenüber Ehegatten sichert.
Normenkette
SGB VI § 43 Abs. 2; VersAusglG §§ 27, 32, 35 Abs. 1
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Ludwigslust, Zweigstelle Parchim - Familiengericht -, vom 23.05.2017 wird zurückgewiesen.
2. Von einer Erhebung der gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.920,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der am ... 1961 geborene Antragsteller und die am ... 1964 geborene Antragsgegnerin haben am ..1984 in Neustadt-Glewe geheiratet. Aus ihrer Ehe ist ein mittlerweile volljähriger Sohn hervorgegangen. Der Antragsteller ist gelernter Diplom-Forstwirtschaftler, hat aber nach der politischen Wende in der ehemaligen DDR als Redakteur beim S. Zeitungsverlag (...) gearbeitet. Wegen einer Parkinson-Erkrankung bezieht er seit dem ... 2009 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung und daneben eine Berufsunfähigkeitsrente ...