Leitsatz (amtlich)
Zum Rücktrittsrecht des Käufers bei einem sog. "Montags- oder Zitronenauto".
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Urteil vom 20.12.2007; Aktenzeichen 4 O 76/07) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.12.2007 verkündete Urteil des LG Neubrandenburg (Az.: 4 O 76/07) auf seine Kosten nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen den Beklagten den Rücktritt vom Kauf eines bei diesem zum Preis von 15.758,82 EUR erworbenen Wohnwagen Caravan "Camper 450 DM Lifestyle" geltend, der dem Kläger am 16.4.2005 übergeben wurde.
Der Kläger hat erstinstanzlich das Auftreten verschiedenster erheblicher Mängel an dem Fahrzeug - u.a. etwa: Vorzelt undicht, Wasserarmatur im Bad zu empfindlich, Dichtung Wasserbecken defekt, Teppich am Ofen defekt, blinde Stellen am Spiegel im Bad - geltend gemacht, die er im Zeitraum vom 6.5. bis 10.7.2005 gerügt habe. Im September 2006 habe das Vorzelt erneut undichte Stellen aufgewiesen. Bei dem Fahrzeug handele es sich um ein sog. "Montagsauto".
Dagegen sich verteidigend hat der Beklagte behauptet, die vom Kläger gerügten Mängel seien sämtlichst und vollständig im September 2005 beseitigt worden. Betreffend das Vorzelt hat er vorgetragen, er habe dem Kläger angeboten, ein neues Vorzelt im Austausch gegen das Gebrauchte zu liefern; der Kläger habe das Zelt indes nicht zur Prüfung vorgestellt.
Das LG hat die Klage abgewiesen und begründend ausgeführt, ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag (§§ 437 Ziff. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB) sei dem Kläger nicht gegeben. Denn unstreitig habe der Beklagte die im Zeitraum Mai bis Juli 2005 gerügten Mängel im September 2005 behoben. Das behauptete erneute Auftreten einer Undichtigkeit im Vorzelt berechtige den Kläger nicht zur Rückgängigma...