Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht des Beweisführers, die Voraussetzungen für eine sachverständige Begutachtung zu schaffen
Normenkette
ZPO § 404a
Verfahrensgang
LG Schwerin (Aktenzeichen 1 OH 20/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen vom 12.11.2001 wird der Beschluss des LG Schwerin vom 22.10.2001 zu Ziff. 1 aufgehoben.
Gründe
Das LG hat den Beschwerdeführer durch Beschluss vom 26.1.2001 mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens gem. Beschluss vom 17.1.2000, i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 1.3.2000 und ergänzt durch Beschluss vom 28.3.2000, i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 6.4.2000, weiter ergänzt durch Beschluss vom 20.4.2001 beauftragt. Gegenstand der Begutachtung soll die Feststellung von Feuchtigkeit im Keller eines durch die Antragsteller von der Antragsgegnerin gekauften Einfamilienhauses sein sowie deren Ursachen und die erforderlichen Mangelbeseitigungsmaßnahmen. Die Antragsgegnerin hat der mit der Einladung zum Ortstermin durch den Sachverständigen geäußerten Bitte, die zu begutachtenden Fundamentsbereiche zum Ortstermin zugänglich zu machen, nicht entsprochen.
Mit Schreiben vom 16.9.2001 hat das LG den Antragstellern aufgegeben, die erforderlichen Arbeiten zur Freilegung des Fundamentes rechtzeitig zum Ortstermin zu veranlassen und den Sachverständigen entsprechend benachrichtigt.
Auf die Gegenvorstellung der Antragsteller hat das LG den Sachverständigen unter Ziff. 1 des Beschlusses vom 22.10.2001 angewiesen, die erforderliche Freilegung der zu begutachtenden Bereiche am Haus der Antragsteller selbst vorzunehmen oder durch Beauftragung eines Dritten zu veranlassen. Zur Begründung hat es unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer fernmündlichen Anhörung des Sachverständigen, wonach er zur Veranlassung der notwendigen Arbe...