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OLG Rostock Beschluss vom 02.07.2020 - 10 UF 68/20

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Verfahrensgang

AG Schwerin (Beschluss vom 23.04.2020; Aktenzeichen 20 F 202/14)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.04.2021; Aktenzeichen 1 BvR 1839/20)

 

Tenor

1. Auf die vom Antragsgegner und vom Landkreis Ludwigslust-Parchim als Jugendamt eingelegten Beschwerden wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwerin _ Familiengericht - vom 23.04.2020 in Zift. 1 und Zift. 2 der Entscheidungsformel geändert:

Die elterliche Sorge für das Kind ..., geboren am ..., wird auf den Antragsgegner allein übertragen.

2. Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

4. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

5. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des am .2008 geborenen Kindes ... für das sie aufgrund übereinstimmender Sorgerechtserklärung vor dem Jugendamt das gemeinsame Sorgerecht inne haben. Als ... etwa 5 Jahre alt war, haben sich die nicht miteinander verheirateten Eltern getrennt. Eine Verständigung über den gewöhnlichen Aufenthalt von ... und die Umgänge mit dem Kindesvater blieb aus. Im August 2014 strengte der Kindesvater beim Amtsgericht Schwerin ein Umgangsrechtsverfahren an, mit dem Ziel der Fortsetzung eines Wechselmodells, welches die Kindesmutter nicht mehr bereit war zu praktizieren. Im September 2014 begann auf Antrag der Kindesmutter das vorliegende Sorgerechtsverfahren mit dem einleitenden Antrag, ihr das alleinige Sorgerecht für ... zuzusprechen, weil eine vernünftige und sachliche Kommunikation mit dem K...

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