Leitsatz (amtlich)
Aus dem Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch auf Ausstellung einer Eheurkunde, welche entgegen §§ 55 Abs. 1 Nr. 2, 57 Satz 1 Nr. 2 PStG, 48 Abs. 1 Satz 1 PStV i. V. m. der dortigen Anlage 6 nur noch den nach einer Entscheidung nach § 1 TSG geführten Vornamen bzw. diesen auch bereits für den Zeitpunkt der Eheschließung ausweist.
Normenkette
TSG §§ 1, 5 Abs. 1; PStG § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 575 S. 1 Nr. 2; PStV § 48 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Standesamtes wird der Beschluss des Amtsgerichtes Neubrandenburg vom 03.02.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Ausstellung einer Eheurkunde nach einer Änderung des Vornamens aufgrund von § 1 TSG.
Die als Mann geborene Antragstellerin hatte am 21.06.2010 geheiratet. Mit Beschluss vom 14.09.2016 zu dem dortigen Aktenzeichen 1 UR III 13/16 änderte das Amtsgericht Celle nach § 1 TSG den zuvor männlichen Vornamen der Antragstellerin in ihren jetzigen ab und stellte gemäß § 8 TSG ihre Zugehörigkeit zu dem weiblichen Geschlecht fest; der Beschluss ist seit dem 19.09.2016 rechtskräftig. Am 07.10.2016 stellte das Standesamt der Antragstellerin auf deren Antrag eine Eheurkunde aus, welche ihren jetzigen Vornamen als solchen "nach Eheschließung" angibt, während für letztere weiterhin ihr früherer männlicher Vorname eingetragen ist. Den Antrag der Antragstellerin, ihren aktuellen Vornamen in der Eheurkunde auch für die Eheschließung auszuweisen, lehnte das Standesamt ab, weil die Wirkungen des Beschlusses vom 14.09.2016 erst mit dessen Rechtskraft hätten eintreten können und am 21.06.2010 eine Eheschließung zweier Frauen nicht möglich gewesen sei.
Die Antragstellerin hat dara...