Leitsatz (amtlich)
Zu der Frage, ob bei der Feststellung des analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) während der Fahrt auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß bezüglich des Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu schließen ist, solange nicht reale Anhaltspunkte vorliegen, die diesen Rückschluss entkräften und das Tatgericht veranlassen müssen, sich mit der Möglichkeit eines abweichenden Tatverlaufs auseinanderzusetzen.
Normenkette
StVG § 24a Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Sache wird gemäß § 121 Abs. 2 GVG - analog - dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Frage vorgelegt:
Ist auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß bezüglich des Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu schließen, wenn der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) bei der Fahrt erreicht ist, solange nicht reale Anhaltspunkte vorliegen, die den Rückschluss vom Überschreiten des analytischen Grenzwertes auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß entkräften, und das Tatgericht veranlassen müssen, sich mit der Möglichkeit eines abweichenden Tatverlaufs auseinanderzusetzen?
Gründe
I.
Das Amtsgericht Lingen (Ems) hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu einer Geldbuße von 500,00 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Nach den durch das Amtsgericht Lingen getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene, für den das Verkehrszentralregister eine verwertbare Eintragung aufweist, am 20.02.2014 um 15.35 Uhr mit einem PKW, amtl. Kennzeichen ..., in Lingen den ... In seinem Blut befand sich eine Menge von 1,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC). Nach der in dem Urteil vertretenen Rechtsansicht stünde wegen...