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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 29.11.2022 - 15 EK 3/21 und 15 EK 4/21 und 15 EK 5/21

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.700 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer bezüglich von ihm gestellter Anträge auf Erlass der Restfreiheitsstrafe bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück mit dem Sitz in Lingen (Ems) (künftig: Strafvollstreckungskammer).

Der Kläger war durch Urteile des Landgerichts Osnabrück vom 5. Juli 2001 (Az.: 10 KLs 13/01; BewH 17a BRs 60/13) und vom 15. Dezember 2005 (Az.: 10 KLs 19/05; BewH 17a BRs 58/13) sowie durch Urteil des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts Osnabrück vom 31. März 1999 (BewH 17a BRs 59/13) zu jeweils langen Haft- und Jugendstrafen verurteilt worden, die er bis zum sog. 2/3-Termin verbüßte. Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 24. Juni 2013 wurden die Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf fünf Jahre festgesetzt. Der Kläger wurde am 27. Juni 2013 aus der Haft entlassen und über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung belehrt.

Der Kläger ist ausweislich des seit dem 22. April 2021 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 20. November 2019 (4 KLs 930 Js 46090/19 - 47/19) innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig geworden, indem er u.a. im März/April 2015 unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel trieb. Wegen dieser Taten ist er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die er derzeit verbüßt. In dieser Sache befand sich der Kläger seit dem 7. November 2017 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Oldenburg vom 31. August 2017, erweitert mit Beschluss vom des Amtsger...

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