Leitsatz (amtlich)
Der Auftraggeber kann nach Abnahme des Bauwerks bei vorhandenem Anspruch auf Mängelbeseitigung die geschuldete Vergütung gegenüber dem Auftragnehmer nicht in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten als Druckzuschlag, sondern nur im Umfang der einfachen Mängelbeseitigungskosten verweigern, wenn er zuvor eine berechtigterweise verlangte Sicherheit nicht gestellt hat.
Normenkette
BGB § 648 Buchst. a, § 242
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 30.06.1999; Aktenzeichen 4 HO 113/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 30. Juni 1999 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 870.381,29 EUR (= 1.643.642,94 DM) nebst 1% Zinsen über dem Lombardsatz der …bank vom 01.10.1996 bis zum 31.12. 1998 und ab dem 01.01.1999 über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der …bank sowie weitere 607.184,67 EUR (= 1.187.550,– DM) Zug um Zug gegen Beseitigung der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) … K… in den Bänden I und II auf den Seiten 13 – 569 seines Gutachtens vom 24.12.2001 im einzelnen aufgeführten Mängel zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Wert der Besc...