Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 29.08.2002 - 8 U 184/99

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Der Auftraggeber kann nach Abnahme des Bauwerks bei vorhandenem Anspruch auf Mängelbeseitigung die geschuldete Vergütung gegenüber dem Auftragnehmer nicht in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten als Druckzuschlag, sondern nur im Umfang der einfachen Mängelbeseitigungskosten verweigern, wenn er zuvor eine berechtigterweise verlangte Sicherheit nicht gestellt hat.

 

Normenkette

BGB § 648 Buchst. a, § 242

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 30.06.1999; Aktenzeichen 4 HO 113/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 30. Juni 1999 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 870.381,29 EUR (= 1.643.642,94 DM) nebst 1% Zinsen über dem Lombardsatz der …bank vom 01.10.1996 bis zum 31.12. 1998 und ab dem 01.01.1999 über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der …bank sowie weitere 607.184,67 EUR (= 1.187.550,– DM) Zug um Zug gegen Beseitigung der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) … K… in den Bänden I und II auf den Seiten 13 – 569 seines Gutachtens vom 24.12.2001 im einzelnen aufgeführten Mängel zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Wert der Beschwer übersteigt für jede Partei 20.000 EUR.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Restwerklohnansprüche geltend. Die Parteien schlossen am 1. August 1994 einen schriftlichen Generalunternehmervertrag nebst Nachträgen über die Errichtung von insgesamt 125 Häusern in drei Bauabschnitten durch die Klägerin zu einem von der Beklagten zu zahlenden Pauschalpreis je Haus. Die Klägerin hat die von ihr zu leistenden Bauarbeiten erbracht. Die Häuser sind als solche fertig gestellt und in der Zeit vom 4. Mai 1995 bis 12. August 1995 abgenommen worden, wobei die erste Abnahme des I. Bauabschnittes am 4. Mai 1995 stattfand und die letzte Abnahme des III. Bauabschnittes am 12. August 1996.

Nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung sollte je Haus abgerechnet und in insgesamt sieben Raten auf der Grundlage entsprechender sieben Rechnungen der Klägerin gezahlt werden. Die Beklagte hielt sich zunächst an diese Ratenzahlungsvereinbarung, stellte dann aber unter Berufung auf Mängelrügen ihre Zahlungen an die Klägerin ein. Die ursprüngliche Klageforderung über 2.373.920,– DM betrifft die noch offenen Abschlagsrechnungen für die Häuser des III. Bauabschnittes. Die weitergehende Klageforderung in Höhe von 1.349.686,– DM betrifft Werklohnforderungen für Werkleistungen, die zwar nicht Gegenstand des Bauvertrages vom 1. August 1994 waren, aber aufgrund von Zusatzaufträgen an den 125 Häusern ausgeführt worden sind. Daraus errechnet sich die Gesamtforderung der Klägerin von 3.723.606,– DM.

Im Hinblick auf die Mängelrügen der Beklagten erklärte sich die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 30. November 1998 zur Mängelbeseitigung bereit, machte diese jedoch unter Hinweis auf § 648 a BGB von einer Sicherheitsleistung durch die Beklagte abhängig. Sie setzte der Beklagten zur Erbringung dieser Sicherheit in Höhe von 2.373.920,– DM eine Frist bis zum 31. Dezember 1998 verbunden mit der Androhung, dass sie bei Unterbleiben der Sicherheitsleistung die Mängelbeseitigungsarbeiten nicht durchführen werde. Zuvor hatte sich die Beklagte in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung 4 HO 12/97 LG Osnabrück am 26. Februar 1997 vergleichsweise verpflichtet, der Klägerin zur Absicherung restlicher Werklohnansprüche aus dem Bauvorhaben L… aufgrund des Bauvertrages vom 1.8.1994 einschließlich der Nachträge eine unwiderrufliche, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse in Höhe von 1.500.000,– DM zu stellen. Trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Klägerin kam die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nach. Daraufhin verurteilte das Landgericht Osnabrück mit Beschluss vom 14. August 1997 die Beklagte, an die Klägerin einen Betrag von 1.500.000,– DM als Kostenvorschuss zur Absicherung restlicher Werklohnansprüche zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.723.606,– DM nebst 12 % Zinsen, zumindest aber nebst Zinsen in Höhe von 1% über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, auf 2.373.920,– DM seit dem 1. Oktober 1996 und auf weitere 1.349.686,– DM seit dem 6. November 1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH: Minderung schließt Kostenvorschuss für Eigenreparatur nicht aus
Leiter in leerer Wohnung
Bild: Kreber/Corbis

Die Minderung der Vergütung wegen baulicher Mängel eines Hauses schließt einen Anspruch auf Kostenvorschuss für eine Mängelbeseitigung im Wege der Selbstvornahme nicht aus.


Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis: Haftung des Generalunternehmers beim Einsturz einer Bautreppe
Mann mit Gipsfuß
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Auftraggeber von Bauarbeiten muss den von ihm beauftragten Werkunternehmern die Räume, in denen sie tätig werden sollen, in einem verkehrssicheren Zustand zur Verfügung stellen. Nach einem Urteil des OLG Brandenburg sind die Mitarbeiter des Werkunternehmers in diese Schutzpflicht im Wege des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einbezogen.


BGH-Überblick: Alle in der KW 50 veröffentlichten BGH-Leitsatzentscheidungen
Bundesgerichtshof
Bild: Bundesgerichtshof, Fotograf: Joe Miletzki

Kompakt und aktuell: Hier finden Sie einen Überblick der in der KW 50 vom Bundesgerichtshof veröffentlichten sog. Leitsatzentscheidungen.


Haufe Shop: Miete und Mieterhöhung
Miete und Mieterhöhung
Bild: Haufe Shop

Hier erfahren Vermieter:innen alles, was sie zum Thema Miete wissen müssen: Festlegung der Miete, Mietzahlung und rechtssichere Durchsetzung von Mieterhöhungen. Die Autorinnen Martina Westner, Astrid Congiu‑Wehle und Katharina Rößler sind Rechtsanwältinnen und Mietrechtsexpertinnen. 


OLG München 13 U 4425/02
OLG München 13 U 4425/02

  Leitsatz (amtlich) Der Auftragnehmer kann Sicherheit nach § 648a BGB auch nach der Abnahme fordern. Leistet der Auftraggeber die Sicherheit nicht, kann der Auftragnehmer den fälligen Werklohn einklagen. Der Auftraggeber kann dem kein Zurückbehaltungsrecht ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren