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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 26.11.2009 - 14 UF 114/09

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Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt kann isoliert geltend gemacht werden, wenn der laufende Lebensbedarf durch das eigene Einkommen gedeckt ist.

Krankenvorsorgeunterhalt kann in der Höhe nach § 1578b BGB begrenzt werden, wenn ein den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechender Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Beitrag zu erreichen ist.

 

Verfahrensgang

AG Jever (Urteil vom 13.07.2009; Aktenzeichen 3 F 102/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 13.7.2009 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Jever im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt - Ziff. III des Tenors - geändert:

Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. 500 EUR für die Zeit bis einschließlich Dezember 2011 und i.H.v. 250 EUR für die von Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der 1957 geborene Antragsteller und die 1959 geborene Antragsgegnerin waren seit 1980 miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist eine im September 1980 geborene Tochter hervorgegangen. Die Eheleute leben bereits seit 2002 getrennt, nachdem die Antragsgegnerin von einem Besuch bei ihrem Vater nicht mehr in die eheliche Wohnung zurückgekehrt war.

Im Scheidungsverfahren nimmt die Antragsgegnerin den Antragsteller auf nachehelichen Unterhalt in der Form des Krankenvorsorgeunterhalts in Anspruch.

Die Antragsgegnerin ist aufgrund zweier Aneurysmen seit 1984 erwerbsunfähig und bezieht eine Rente i.H.v. rund 830 EUR, davon ca. 50 E...

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