Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 7 O 571/01)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 28.10.2003; Aktenzeichen XI ZR 263/02)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.2.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Oldenburg teilweise geändert.
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars B. vom 27.6.1992 (UR …/…) wird für unzulässig erklärt, soweit sie nicht in den belasteten Grundbesitz erfolgt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.d. vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und der Wert der Beschwer betragen bis zu 95.000 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Abweichend von der Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hat die Beklagte den Vortrag des Klägers zum Hergang der Vertragsgespräche bestritten.
Mit seiner Berufung beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars B. vom 27.6.1992 (UR …/…) für unzulässig zu erklären, soweit sie nicht in den belasteten Grundbesitz erfolgt.
Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens im zweiten Rechtszug wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahm...