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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 14.10.2005 - 6 U 33/05

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Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 13.01.2005; Aktenzeichen 16 O 4295/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.02.2007; Aktenzeichen IV ZR 331/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.1.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des LG Oldenburg geändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung. Das LG hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben. Wegen der Begründung und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie halten an ihrer Auffassung fest, dass der Kläger durch die Nichtangabe einer anderen Unfallversicherung in seinem Versicherungsantrag sowie in seiner Schadensanzeige seine Obliegenheitspflicht verletzt habe und die Versicherung dadurch von ihrer Leistungspflicht befreit sei. Außerdem rügen sie, dass das LG dem angebotenen Sachverständigenbeweis zu der Behauptung, dass der Kläger bei dem Unfall nicht angeschnallt gewesen sei, nicht nachgegangen sei. Schließlich wenden sich die Beklagten gegen die Ausführungen zur Schadenshöhe.

Sie beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches V...

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