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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 13.07.2009 - 13 UF 41/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Trennungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Trennungsunterhalt bei bestehender Gütergemeinschaft.

 

Normenkette

BGB §§ 1415, 1451, 1361

 

Verfahrensgang

AG Nordhorn (Urteil vom 26.02.2009; Aktenzeichen 11 F 166/08 UE)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im Übrigen das Urteil des AG - Familiengericht- Nordhorn vom 26.2.2009 geändert und zur Klarstellung neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt zu bewirken, dass die Klägerin aus dem Gesamtgut der Parteien für den Zeitraum Februar 2007 bis zum 9.6.2009 Trennungsunterhalt i.H.v. 5657,28 EUR erhält.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.640 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten nach § 1451 BGB auf Bewirkung der Auszahlung von Trennungsunterhaltsbeträgen aus dem Gesamtgut der Parteien rückwirkend ab Februar 2007 in Anspruch. Seit dem 9.6.2009 sind die Parteien rechtskräftig geschieden.

Wegen des Sachverhaltes wird zunächst gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 8.2.2007 zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte zwecks Geltendmachung ihres Unterhaltsanspruches aufgefordert.

Sie ist als kaufmännische Angestellte im ... teilzeittätig. Bis Oktober 2008 ist sie mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt gewesen. Im November 2008 ist ein Arbeitsplatzwechsel erfolgt. Seither ist die Klägerin 24 Stunden pro Woche tätig, hat bis April 2009 ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.400 EUR, ab Mai 2009 v...

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