Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 13 O 1189/16) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 27.09.2017, berichtigt durch Beschluss vom 03.11.2017, geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie der Nebenintervenientin zu 4.) trägt der Kläger.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientin zu 4.) zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I. Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 1.7.2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der DD GmbH bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin hatte die Projektierung und den Vertrieb von Photovoltaikanlagen zum Gegenstand. Die Beklagte ist die Hausbank der ebenfalls seit 2013 insolventen FF GmbH. Diese erwarb im Oktober 2010 von der Insolvenzschuldnerin gemäß Auftragsbestätigung vom 20.10.2010 (Anlage K1, Band I, Bl. 15) eine PV-Anlage bestehend aus Solarmodulen, Wechselrichtern und Montagesystem zum Kaufpreis von 442.544,- EUR netto. Die FF GmbH war dabei Teil einer Unternehmensgruppe, zu der unter anderem die BBgesellschaft mbH und die GG GmbH gehörten. Geschäftsführerin aller Gesellschaften war XX. Von der Insolvenz waren alle Gesellschaften der (...)-Gruppe mit Ausnahme der (...) betroffen.
In Erfüllung des oben genannten Kaufvertrages lieferte die Insolvenzs...