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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 11.05.2005 - 5 U 163/04

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Verfahrensgang

LG Aurich (Aktenzeichen 4 O 401/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Aurich wird insoweit zurückgewiesen als

1. die Klageanträge zu 1) und 2) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden und

2. festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der ärztlich fehlerhaften Behandlung vom 4.1.2001 bis zum 25.1.2001 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 

Gründe

Die Parteien streiten um Ansprüche aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung.

Der Kläger, der unter partiellen Verwachsungen zwischen Darm und Bauchdecke und einem Zwerchfelldurchbruch litt, wurde am 5.1.2001 im Kreiskrankenhaus L. von dem Stationsarzt Dr. B. unter Assistenz des Oberarztes Dr. C. operiert. Wegen postoperativer Beschwerden erfolgte am 18.1.2001 eine Revisionsoperation durch den Chefarzt Dr. A. Nachdem sich der Zustand des Klägers weiter verschlechterte, wurde er in das Krankenhaus S., H., verlegt.

Der Kläger hat behauptet, der Chefarzt der chirurgischen Abteilung Dr. A. habe ihm zugesichert, ihn persönlich zu operieren. Von den behandelnden Ärzten sei er mangelhaft aufgeklärt worden. Die Operation vom 5.1.2001 sei offensichtlich von einem unerfahrenen Arzt durchgeführt worden. Beide Operationen hätten zu zahlreichen Verletzungen geführt.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger aus der ärztlich fehlerhaften Behandlung im Kreiskrankenhaus L. in der Zeit vom 4.1. bis 25.1.2001 ein angemessenes Schmerzensgeld - dessen betragsmäßige Festsetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird - nebst 5 % Zinsen über dem Bas...

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