Leitsatz (amtlich)
Im Fehngebiet Ostfrieslands besteht ein im 19. Jahrhundert entstandenes örtliches Gewohnheitsrecht fort, wonach Anlieger eines Nebenkanals ("Inwieke") den Randstreifen des Kanals auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen eines Notwegerechts begehen und befahren dürfen, um zu hinterliegenden Grundstücken zu gelangen.
Verfahrensgang
LG Aurich (Urteil vom 09.07.2007; Aktenzeichen 2 O 290/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.7.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Aurich wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung von 5.000 EUR abzuwenden, sofern diese vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe des jeweils aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten um die Benutzung einer an einer früheren Inwieke, einem kleinen Kanal, angrenzenden Grundstücksfläche als Weg.
Entlang der Ostseite des 1999 von den nach Ostfriesland zugezogenen Beklagten erworbenen - den Klägern benachbarten - Hausgrundstücks in R. verlief früher ein von dem an der R. straße entlanglaufenden Hauptkanal ("Wieke" oder "Hauptwieke") im rechten Winkel abzweigender Nebenkanal ("Innenwieke" oder "Inwieke"), der heute im vorderen Bereich teilweise zugeschüttet ist und auch im Übrigen nicht länger als Wasserweg benutzt wird. Die Grenze des Grundstücks der Beklagten auf der der Inwieke zugewandten Seite liegt nach den Liegenschaftsplänen in der Mitte der Inwieke. Entlang der Inwieke verläuft ein Weg - dessen Charakter als Weg die Beklagten indessen bestreiten - zu den hinterliegenden Gru...